(1) Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit einen getrennten Vertrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.
Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt ungeachtet des Artikels 21 der Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.
(2) Bei Verträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die
a) Artikel 346 AEUV unterliegt, oder
b) unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt,
kann der Auftraggeber
i) in den unter Buchstabe a genannten Fällen einen Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben, oder
ii) in den unter Buchstabe b genannten Fällen einen Vertrag entweder gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.
Die unter Buchstabe b genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.
Der vorliegende Absatz darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.