Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Auftraggebern, die eine oder beide der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden;
b) Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Auftraggebern, die eine der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 Buchstabe a) bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden.