(1) Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Vertrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Juristische Personen können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Vertrags verantwortlich sein sollen.
(2) Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.
Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den Konzessionsunterlagen näher festlegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 38 genannte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben. Alle Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Konzessionsvertrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Auftraggeber oder Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass diese eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit diese Änderung für die zufriedenstellende Durchführung des Vertrags erforderlich ist.