Artikel 28: Vertraulichkeit Richtlinie 2014/23/EU

(1) Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Konzessionsverträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 32 und 40 gibt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile geschlossener Verträge mit allen ihren späteren Änderungen nicht entgegen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die er im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellt.