(1) Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.
(2) Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das
a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann,
b) einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder
c) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.
Im Sinne dieses Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2.
(3) Ungeachtet des Artikels 28 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe
a) durch einen Auftraggeber an ein verbundenes Unternehmen oder
b) durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Auftraggebern für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.
(4) Absatz 3 gilt
a) für Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
b) für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Lieferungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
c) für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
(5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen — vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung — glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
(6) Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihr wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.