Artikel 29 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen über zentrale Beschaffungsstellen Richtlinie 2004/17/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.

(2) Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Absatz 8 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle diese oder — gegebenenfalls — die Richtlinie 2004/18/EG eingehalten hat.