(1) Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 zwingend vorgeschrieben ist, können die Mitgliedstaaten oder öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Kommunikations- und Informationsaustausch eines oder mehr der folgenden Kommunikationsmittel wählen:
a) elektronische Mittel;
b) Post oder Fax;
c) mündliche Mitteilung, auch telefonisch, bei Mitteilungen, die keine wesentlichen Elemente eines Konzessionsvergabeverfahrens betreffen, sofern der Inhalt der mündlichen Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger hinreichend dokumentiert wird;
d) persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.
Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 und des Artikels 34 hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben.
(2) Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht diskriminierend wirken und nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und der Angebote gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Teilnahmeanträge und der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.