(1) Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
(2) Ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien festgestellt, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags in Einklang stehen, wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
(3) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei im Sinne von Absatz 1, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang XI genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht gemäß Unterabsatz 1 vermutet werden, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Absatz 1 unter Beachtung der Absätze 2 und 3 auf eine bestimmte Tätigkeit anwendbar ist, so unterrichtet er die Kommission hiervon und teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.
Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, fallen nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission
— eine Entscheidung angenommen hat, mit der die Anwendbarkeit von Absatz 1 gemäß Absatz 6 sowie innerhalb der dort festgelegten Frist festgestellt wird,
— oder keine Entscheidung über diese Anwendbarkeit innerhalb der betreffenden Frist angenommen hat.
Gilt der Zugang zu einem Markt jedoch als frei im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 1 und hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 festgestellt, so fallen Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission nicht durch eine gemäß Absatz 6 sowie innerhalb der dort festgelegten Frist angenommene Entscheidung festgestellt hat, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist.
(5) Wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dergleichen vorsehen, können die Auftraggeber beantragen, dass die Kommission durch Entscheidung gemäß Absatz 6 die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit feststellt. In diesem Fall informiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich darüber.
Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.
Die Kommission kann ein Verfahren für eine Entscheidung, mit der die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit festgestellt wird, auch auf eigene Veranlassung einleiten. In diesem Falle unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat.
Trifft die Kommission binnen der in Absatz 6 genannten Frist keine Entscheidung über die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit, so gilt Absatz 1 als anwendbar.
(6) Die Kommission entscheidet über eine Mitteilung oder einen Antrag gemäß diesem Artikel nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren binnen drei Monaten ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem ihr die Mitteilung oder der Antrag zugegangen ist. Diese Frist kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden, und zwar insbesondere, wenn die Angaben in der Mitteilung oder im Antrag oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Diese Verlängerung ist auf einen Monat begrenzt, wenn eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 in den Fällen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 festgestellt hat.
Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren im Sinne dieses Artikels, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren fest.
Dazu gehören mindestens:
a) die Bekanntgabe des Termins, zu dem die dreimonatige Fristnach Unterabsatz 1 zu laufen beginnt, sowie — bei Verlängerung der Frist — des Beginns und der Dauer dieser Verlängerung im Amtsblatt zu Informationszwecken;
b) die Bekanntgabe der etwaigen Anwendbarkeit von Absatz 1gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4, und
c) die Einzelheiten der Übermittlung etwaiger Stellungnahmen einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde zu relevanten Fragen im Sinne der Absätze 1 und 2.