(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Konzessionsbekanntmachung mit.
(2) Konzessionsbekanntmachungen enthalten die in Anhang V genannten Angaben und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe und werden gemäß den jeweiligen Standardformularen erstellt.
(3) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer in Anhang IV genannter Dienstleistungen vergeben wollen, geben ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI genannten Angaben enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:
a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
c) das Bestehen eines ausschließlichen Rechts;
d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer als der in Artikel 5 Nummer 10 definierten ausschließlichen Rechte.
Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
(5) Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsvergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt ein Angebot als ungeeignet, wenn es irrelevant für die Konzession ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Konzessionsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.
Ein Teilnahmeantrag gilt im Sinne von Unterabsatz 1 als nicht geeignet, wenn
a) der betreffende Antragsteller gemäß Artikel 38 Absätze 5 bis 9 auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder die gemäß Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers nicht erfüllt;
b) die Anträge Angebote enthalten, die im Sinne des Unterabsatzes 2 nicht geeignet sind.