Artikel 31: Unterrichtung Richtlinie 2014/25/EU

Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:

a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,

b) Art und Wert der jeweiligen Aufträge,

c) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen