(1) Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber nach den Verfahren gemäß Artikel 33 eine Zuschlagsbekanntmachung, in der die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufgeführt sind. Bei den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen können diese Bekanntmachungen vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach Ende des Quartals versandt.
(2) Diese Zuschlagsbekanntmachungen enthalten die in Anhang VII beziehungsweise — bei Konzessionen für soziale und andere besondere in Anhang IV genannte Dienstleistungen — die in Anhang VIII genannten Angaben und werden gemäß Artikel 33 veröffentlicht.