(1) Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG der Kommission ( 1 ) und 2004/73/EG der Kommission ( 2 ) genannten Bereichen tätig sind,
a) die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen;
b) der Kommission unter den in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission ( 3 ) festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.
(2) Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.