(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung oder — sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält — ab dem Datum der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe mittels elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Konzessionsunterlagen an. Der Text der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.
(2) Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheits- oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen mittels elektronischer Mittel nicht angeboten werden kann, geben die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden und die Frist für den Eingang der Angebote verlängert wird.
(3) Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern oder Bietern, die sich an dem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.