(1) Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er bei der Kommission beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet; gegebenenfalls wird dem Antrag eine Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Solche Anträge können Tätigkeiten betreffen, die Teil eines größeren Sektors sind oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden.
In dem Antrag übermittelt der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber der Kommission alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.
(2) Ist einem von einem Auftraggeber ausgehenden Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden, unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat. Dieser betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.
(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit innerhalb der Fristen nach Anhang IV erlassenen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 feststellen, ob eine der in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 105 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:
a) Die Kommission hat innerhalb der Frist nach Anhang IV den Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 festgestellt wird.
b) Die Kommission hat den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV erlassen.
(4) Nach Antragstellung können der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber mit Zustimmung der Kommission den Antrag in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets ändern. In diesem Fall gilt für die Annahme des Durchführungsrechtsakts eine neue Frist, die gemäß Anhang IV Nummer 1 berechnet wird, es sei denn, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat oder dem Auftraggeber, der den Antrag gestellt hat, wird eine kürzere Frist vereinbart.
(5) Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens Regeln für folgende Aspekte:
a) zur Information erfolgende Veröffentlichung des Datums, an dem die in Anhang IV Nummer 1 genannte Frist beginnt und endet, gegebenenfalls einschließlich Verlängerungen oder Unterbrechungen dieser Fristen gemäß dem genannten Anhang, im Amtsblatt der Europäischen Union;
b) Veröffentlichung der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels;
c) Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge nach Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 105 Absatz 2 erlassen.