Artikel 37 Unteraufträge Richtlinie 2004/17/EG

In den Auftragsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstatt verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben. Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.