(1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gemäß Artikel 41 genannten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Bieter erfüllt die gegebenenfalls von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen; beziehungsweise
b) der Bieter erfüllt die Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 und
c) vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 9 ist der Bieter nicht gemäß Artikel 38 Absätze 4 bis 7 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Die Mindestanforderungen gemäß Buchstabe a umfassen die (insbesondere technischen, physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte.
(2) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber erteilen folgende Angaben
a) in der Konzessionsbekanntmachung eine Beschreibung der Konzession und die Teilnahmebedingungen;
b) in der Konzessionsbekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Konzessionsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie gegebenenfalls die vorgeschriebenen Mindestkriterien.
(3) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Angebote auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme beziehungsweise Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber beziehungsweise Bieter muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb sichergestellt ist.
(4) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übermittelt allen Teilnehmern eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin. Sämtliche Änderungen werden allen Teilnehmern mitgeteilt und — sofern diese Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen — allen Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben.
(5) Unter Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 sorgt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber mit den von ihm für geeignet erachteten Mitteln für eine angemessene Protokollierung der Phasen des Verfahrens.
(6) Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.