(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbieten.
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang aufgrund einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere öffentliche Auftraggeber genutzt werden, ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.
In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, die die in Artikel 2 Nummer 14 Absatz 1 Buchstabe a genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.
Des Weiteren kommt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie auch dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder in dem in Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Umfang anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die in Artikel 2 Absatz1 Nummer 14 Buchstabe b genannte zentralisierte Beschaffungstätigkeit anbietet.
Allerdings ist der betreffende öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihm selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:
a) Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird;
b) Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde;
c) Festlegung gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a oder b, welcher der Wirtschaftsteilnehmer, der Partei der Rahmenvereinbarung ist, eine bestimmte Aufgabe aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde, ausführen soll.
(3) Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind nach Maßgabe der Anforderungen des Artikels 22 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.
(4) Öffentliche Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.
Derartige öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.