Artikel 38: Vorbehaltene Aufträge Richtlinie 2014/25/EU

(1) Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.

(2) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.