Artikel 39: Vertraulichkeit Richtlinie 2014/25/EU

(1) Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 70 und 75 gibt ein Auftraggeber keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

(2) Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.