Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen Richtlinie 2004/17/EG

(1) Bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen

a) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Anhang XV Teil A oder

b) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Anhang XIV oder

c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Anhang XIII Teil A, Teil B oder Teil C.

(2) Bei dynamischen Beschaffungssystemen erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb für die Einrichtung des Systems über eine Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), für die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage eines solchen Systems dagegen über eine vereinfachte Bekanntmachung gemäß Anhang XIII Teil D.

(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so

a) müssen in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, genannt werden;

b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; und

c) muss die Bekanntmachung gemäß Anhang XX spätestens12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung im Sinne des Artikels 47 Absatz 5 veröffentlicht werden. Der Auftraggeber hält im Übrigen die in Artikel 45 vorgesehenen Fristen ein.