(1) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.
(2) In den Konzessionsunterlagen kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Bieter oder den Bewerber auffordern, in seinem Angebot den Teil der Konzession, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von diesem Absatz unberührt.
(3) Im Fall von Baukonzessionen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in der Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vor, dass der Konzessionsnehmer ihm nach der Zuschlagserteilung und spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber schreibt vor, dass der Konzessionsnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Laufzeit der Konzession sowie die einschlägigen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Konzessionsnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen direkt vorschreiben.
Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Lieferanten.
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten auf:
a) Dienstleistungskonzessionen, die nicht in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind;
b) Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.
(4) Im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:
a) Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Konzessionsnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 3 angewendet werden.
b) Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 38 Absätze 4 bis 10 vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten können nach innerstaatlichem Recht strengere Haftungsvorschriften vorsehen.
(6) Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts fest. Dabei können sie deren Anwendbarkeit, z. B. in Bezug auf bestimmte Arten von Verträgen, bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge, beschränken.