(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung gemäß Anhang XVI ab.
Bei Aufträgen, die innerhalb einer Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 vergeben werden, brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens abzusenden.
Die Auftraggeber verschicken spätestens zwei Monate nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens zwei Monate nach Quartalsende.
(2) Die gemäß Anhang XVI übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang XX zu veröffentlichen. Dabei berücksichtigt die Kommission alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die Preise hinweisen.
(3) Vergeben Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschung und Entwicklung („F&E-Auftrag“) im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b), so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken.
Vergeben ein Auftraggeber einen Auftrag für Forschung und Entwicklung, der nicht im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b) vergeben werden kann, so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken.
In diesen Fällen achten sie darauf, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie diejenigen, die in der Bekanntmachung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 Absatz 1 veröffentlicht werden.
Setzen die Auftraggeber ein Prüfungssystem ein, so haben sie in diesen Fällen darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Kategorie im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 53 Absatz 7.
(4) Im Falle von Aufträgen über die in Anhang XVII Teil B genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(5) Die Angaben gemäß Anhang XVI, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang XX zu statistischen Zwecken veröffentlicht.