(1) Die Bekanntmachungen enthalten die in den Anhängen XIII, XIV, XV Teil A, XV Teil B und XVI aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß den in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(2) Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Muster und Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang XX Absatz 3 oder auf anderem
Wege übermittelt.
Die in den Artikeln 41, 42 und 43 genannten Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang XX Nummer 1 Buchstaben a) und b) veröffentlicht.
(3) Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Jedoch wird in Ausnahmefällen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bekanntmachung auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen veröffentlicht, sofern sie per Fax übermittelt worden ist.
(4) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.
Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die Kommission gehen zulasten der Gemeinschaft.
(5) Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die
Kommission veröffentlicht werden.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
Die regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben.
(6) Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass die den Tag der Absendung nachweisen können.
(7) Die Kommission stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die Veröffentlichung.
(8) Der Auftraggeber kann gemäß den Absätzen 1 bis 7 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.