Artikel 45: Offenes Verfahren Richtlinie 2014/25/EU

(1) Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Dem Angebot beizufügen sind die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung.

(2) Haben die Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkürzt werden, sofern sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A Abschnitt I geforderten Informationen alle nach Anhang VI Teil A Abschnitt II geforderten Informationen, soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorlagen;

b) die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(3) Für den Fall, dass eine von dem Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die 15 Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

(4) Der Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 40 Absätze 5 und 6 akzeptiert.