Artikel 46: Änderung der Richtlinie 89/665/EWG Richtlinie 2014/23/EU

Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.
Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (**), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.

___________ (*) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (**) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“
2. In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Vertrag im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag oder eine Konzession, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, entweder frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;

b) Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie und“.

3. Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.“

b) In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„— ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und

— der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“

4. In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.

5. Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

ii) In Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;

b) Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags- oder Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

c) In Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erfolgt,“.

6. Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe gemäß den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

— der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.

7. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“