Artikel 47 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung Richtlinie 2004/17/EG

(1) Bei nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln. Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:

— entweder eine Kopie der Verdingungsunterlagen und der zusätzlichen Unterlagen,

— oder einen Hinweis auf den Zugang zu den im ersten

Gedankenstrich genannten Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 6 auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(2) Hält eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und/oder zusätzliche Unterlagen bereit, so werden die Anschrift der Stelle, bei der diese Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin, bis zu dem sie angefordert werden können, angegeben; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.

(3) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor dem für die Einreichung von Angeboten festgelegten Ausschlusstermin übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist.

(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe umfasst außerdem zumindest

a) gegebenenfalls den Tag, bis zu dem die zusätzlichen Unter-lagen angefordert werden können, sowie den Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages, der für diese Unterlagen zu entrichten ist;

b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;

c) einen Hinweis auf alle veröffentlichten Bekanntmachungen;

d) gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;

e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind;

f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Verdingungsunterlagen enthalten sind.

(5) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:

a) Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

b) Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Sprache oder Sprachen, in der/denen die Angebote abzugeben sind;

e) Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Verdingungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;

g) Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge;

h) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und

i) die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.