(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 27 bis 31 festgelegten Mindestfristen die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 27 bis 31 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes erforderlich sind, Kenntnis nehmen können.
(3) In den folgenden Fällen verlängern die öffentlichen Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller erforderlichen Informationen haben können, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:
a) wenn Zusatzinformationen, obwohl sie rechtzeitig vom Wirtschaftsteilnehmer angefordert wurden, aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden. Bei beschleunigten Verfahren im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 und des Artikels 28 Absatz 6 beträgt dieser Zeitraum vier Tage;
b) wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.
Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.