Artikel 48 Bestimmungen über Mitteilungen Richtlinie 2004/17/EG

(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.

(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird.

(3) Bei der Mitteilung bzw. bei Austausch und Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis nehmen.

(4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(5) Für die Übermittlung und die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen.

b) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind.

c) Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

d) Bieter und Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vor-geschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in Artikel 52 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 und Artikel 54 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind.

(6) Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:

a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder fernmündlich gestellt werden.

b) Werden Anträge auf Teilnahme fernmündlich gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.

c) Die Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, damit ein gesetzlich gültiger Nachweis vorliegt. Eine solche Anforderung ist, zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung per Post oder auf elektronischem Wege, vom Auftraggeber in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung oder in der Aufforderung gemäß Artikel 47 Absatz 5 anzugeben.