Artikel 48: Wettbewerblicher Dialog Richtlinie 2014/25/EU

(1) Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder — für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses im Sinne von Artikel 82 Absatz 2.

(2) Die Auftraggeber erläutern und definieren im Aufruf zum Wettbewerb und/oder in der Beschreibung ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest.

(3) Die Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 81 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.

Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(4) Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung gibt der Auftraggeber an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wird.

(5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

(6) Nachdem die Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung beziehungsweise Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Diese Angebote können auf Verlangen des Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und optimiert werden. Nicht zulässig im Rahmen dieser Klarstellung, Konkretisierung, Optimierung oder der Bereitstellung zusätzlicher Informationen sind Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen des Angebots oder des Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder eine diskriminierende Wirkung haben können.

(7) Die Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.

Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern diese Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder der Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(8) Die Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.