Artikel 5: Begriffsbestimmungen Richtlinie 2014/23/EU

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Konzession“ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne der Buchstaben a und b:

a) „Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

b) „Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.
Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind;

2. „Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Erbringung von Bauleistungen und/oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;

3. „Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

4. „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;

5. „Konzessionsnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten hat;

6. „schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen;

7. „Erbringung von Bauleistungen durch Dritte“ die Erbringung — oder die Planung und Erbringung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung — oder die Planung und Errichtung — eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die die Art oder Planung der Bauleistungen entscheidend beeinflussen;

8. „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

9. „elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

10. „ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift, gewährt hat, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

11. „besondere Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung einer Tätigkeit auf zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

12. „Konzessionsunterlagen“ jede Unterlage, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;

13. „Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Meisterung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen.