(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates ( 1 ) eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.