(1) Die in den Artikeln 48, 49 und 50 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 51 veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 51 über die Veröffentlichung unterrichtet wurden.
(2) Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und müssen auf den Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union beziehungsweise der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.
(3) Die Vorinformationen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde. Dabei ist der Tag der Übermittlung anzugeben.