Artikel 54 Aufforderungen an die Bewerber Richtlinie 2014/24/EU

(1) Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog, bei Innovationspartnerschaften und bei Verhandlungsverfahren fordern die öffentlichen Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder — im Falle des wettbewerblichen Dialogs — am Dialog teilzunehmen.

Wird eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 48 Absatz 2 genutzt, fordern die öffentlichen Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse an einer weiteren Teilnahme bekundet haben, gleichzeitig schriftlich zu einer Interessensbestätigung auf.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsätze 2 oder 3 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus enthalten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang IX vorgesehenen Angaben.