Artikel 56 Durchführung von elektronischen Auktionen Richtlinie 2004/17/EG

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen.

(2) Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann der Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem Aufruf zum Wettbewerb für die im Rahmen des in Artikel 15 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

a) entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird,

b) oder auf die Preise und/oder die Auftragswerte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3) Ein Auftraggeber, der die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung darauf hin.

Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:

a) die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Auftragswerte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie gegebenenfalls den Termin, an dem sie ihnen zur Verfügung gestellt werden;

d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei Abgabe dieser Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f) die relevanten Angaben zu der verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden zur gleichen Zeit auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Auftragswerte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis der vollständigen Bewertung des jeweiligen Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neuordnung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck werden etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion ständig und unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist; sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben; sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(7) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a) sie geben in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden;

b) sie schließen das Verfahren ab, wenn Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;

c) sie schließen das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.

Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c), gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b), abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 55 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

(9) Auftraggeber dürfen nicht missbräuchlich oder dergestalt elektronische Auktionen durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.