(1) Unbeschadet der Artikel 28 bis 31 können Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen gemeinsam vorgehen, indem sie auf eines der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zurückgreifen.
Die Auftraggeber dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie in ihrem Mitgliedstaat unterliegen.
(2) Ein Mitgliedstaat untersagt seinen Auftraggebern nicht, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden.
In Bezug auf zentrale Beschaffungstätigkeiten, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle angeboten werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber hat, haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, festzulegen, dass ihre Auftraggeber nur von den zentralen Beschaffungstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a oder b Gebrauch machen dürfen.
(3) Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelleihren Sitz hat.
Die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes:
a) Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems;
b) Durchführung einer Neueröffnung des Wettbewerbs gemäß einer Rahmenvereinbarung.
(4) Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Auch können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist:
a) die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen;
b) die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Verträge.
Ein teilnehmender Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Buchstabe a können die Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren nationalen Bestimmungen der nationalen Gesetze jedes ihres jeweiligen Mitgliedstaats bestimmen. Die Zuweisung der Zuständigkeiten und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen in den Auftragsunterlagen für gemeinsam vergebene Aufträge angegeben werden.
(5) Haben mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten:
a) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat;
b) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt.
Die Einigung nach Unterabsatz 1 gilt entweder für eine unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder einen oder mehrere Auftragszuschläge beschränkt werden.