Artikel 57 Ungewöhnlich niedrige Angebote Richtlinie 2004/17/EG

(1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Bestandteile des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens,

b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren, der Erbringung der Dienstleistung oder der Durchführung der Bauleistungen verfügt,

c) die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen,

d) die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistungen gelten,

e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(2) Der Auftraggeber prüft die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise, indem er mit dem Bieter Rücksprache hält.

(3) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.