(1) „Öffentliche Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, die nicht zu denjenigen Körperschaften, Einrichtungen oder Verbänden gehören, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben.
(2) „Regionale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten, die in den nicht erschöpfenden Verzeichnissen der NUTS-Ebenen 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind.
(3) „Lokale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten der NUTS-Ebene 3 und kleinerer Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.
(4) „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit; und
c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen oder Körperschaften oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Staat, Körperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.