(1) Die Bestimmungen für die Durchführung eines Wettbewerbs müssen Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 61 und den Artikeln 63 bis 66 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon,
b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitglied-staats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.