(1) Die öffentlichen Auftraggeber können die in den Absätzen 2, 3 und 4 und in Anhang XII genannten Bescheinigungen, Erklärungen und anderen Nachweise als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Artikel 57 und für die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 58 anfordern.
Die öffentlichen Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in diesem Artikel und in Artikel 62 genannten. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich in Bezug auf Artikel 63 auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügen werden.
(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Artikel 57 genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der öffentliche Auftraggeber
a) im Fall von Absatz 1 jenes Artikels einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Herkunftsmitgliedstaats des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
b) im Fall von Absatz 2 und von Absatz 4 Buchstabe b jenes Artikels eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung.
Werden solche Unterlagen oder Bescheinigungen von dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Artikel 57 Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Buchstabe b vorgesehenen Fälle erwähnt, so können sie durch eine entsprechende eidesstattliche Erklärung oder — in Mitgliedstaaten oder Ländern ohne Regelungen zu eidesstattlichen Erklärungen — durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Mitgliedstaats oder Herkunftslands oder des Mitgliedstaats oder Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, abgegeben hat.
Ein Mitgliedstaat gibt bei Bedarf eine amtliche Erklärung darüber ab, dass die in diesem Absatz genannten Unterlagen oder Bescheinigungen nicht ausgestellt werden oder nicht alle in Artikel 57 Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Buchstabe b genannten Fälle abdecken.
Diese amtlichen Erklärungen werden in dem in Artikel 61 genannten Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) veröffentlicht.
(3) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der in Anhang XII Teil I aufgelisteten Nachweise belegt werden.
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
(4) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang oder Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf eine oder mehrere der in Anhang XII Teil II aufgelisteten Weisen erbracht werden.
(5) Auf Anforderung stellen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Ausschlussgründe gemäß Artikel 57, die Befähigung zur Berufsausübung, die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter gemäß Artikel 58 sowie Informationen zu den in diesem Artikel genannten Nachweisen zur Verfügung.