Artikel 60: Unteraufträge Richtlinie 2004/18/EG

Der öffentliche Auftraggeber kann

a) entweder vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 % des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, dass die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden;

b) oder die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz – sofern ein solcher besteht – des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.