(1) Um grenzübergreifende Ausschreibungen zu erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Informationen über Bescheinigungen und andere Formen dokumentarischer Nachweise, die in e-Certis, dem von der Kommission eingerichteten Online-Dokumentenarchiv, gespeichert sind, kontinuierlich aktualisiert werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.
(3) Die Kommission stellt alle Sprachfassungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in e-Certis zur Verfügung.