(1) Dieser Titel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen von Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden, deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 499 000 EUR beträgt.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Schwellenwert“ den geschätzten Wert des Dienstleistungsauftrags ohne MWSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.
(2) Dieser Titel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 499 000 EUR beträgt.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Schwellenwert“ den Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 40 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung nicht ausschließt.