Artikel 62 Ausgenommene Wettbewerbe Richtlinie 2004/17/EG

Dieser Titel findet keine Anwendung auf Wettbewerbe,

1. die für Dienstleistungsaufträge in denselben Fällen durchgeführt werden, die in den Artikeln 20, 21 und 22 für Dienstleistungsaufträge genannt sind;

2. die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt.