(1) Die Auftraggeber stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.
Die technischen Spezifikationen werden jedoch auf anderem Wege als elektronisch zugänglich gemacht, sofern der uneingeschränkte, vollständige, unentgeltliche und unmittelbare elektronische Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen entweder aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Gründe oder aber deshalb nicht angeboten werden kann, weil die Auftraggeber Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden gedenken.
(2) Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, so reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.