(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 64 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert mindestens 6242000 EUR beträgt.
Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfuellen.
Der Wert der Aufträge wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Regelungen für öffentliche Bauaufträge berechnet.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.
Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.