Artikel 63 Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz Richtlinie 2004/17/EG

(1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse. Der Aufruf zum Wettbewerb enthält die in Anhang XVIII aufgeführten Informationen, und die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs enthält die in Anhang XIX aufgeführten Informationen gemäß dem Format der Standardvordrucke, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden.

Die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs wird der Kommission binnen zwei Monaten nach Abschluss des Wettbewerbs gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen übermittelt. Dabei trägt die Kommission allen in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Aspekten Rechnung, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die angebotenen Preise hinweisen.

(2) Artikel 44 Absätze 2 bis 8 gilt ferner für Bekanntmachungen betreffend Wettbewerbe.