Artikel 64 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen Richtlinie 2014/24/EU

 

(1) Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch Zertifizierungsstellen ein- oder fortführen, die den Europäischen Zertifizierungsstandards im Sinne des Anhangs VII genügen.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Anschrift der Zertifizierungsstelle oder der die amtlichen Verzeichnisse führenden Stelle mit, bei der die Anträge eingereicht werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese in Absatz 1 genannten amtlichen Verzeichnisse sowie die Ausstellung der Bescheinigung durch die Zertifizierungsstellen an die Bestimmungen dieses Unterabschnitts an.

Die Mitgliedstaaten passen diese Bedingungen ferner an die Bestimmungen des Artikels 63 an, sofern Anträge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe gehören und die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitäten in Anspruch nehmen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die qualitativen Eignungskriterien, auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden.

(3) Wirtschaftsteilnehmer, die in solchen amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben.

(4) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse beziehungsweise die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf die qualitativen Kriterien, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Eintragung berufen, dar.

(5) Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen beziehungsweise der Zertifizierung zu entnehmen sind, werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jedem zu vergebenden Auftrag von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Öffentliche Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Absatzes 3 und des Unterabsatzes 1 nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.

(6) Die Nachweisanforderungen für die Eignungskriterien, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Eintragung in das amtliche Verzeichnis oder für die Bescheinigung berufen, müssen die Anforderungen des Artikels 60 und gegebenenfalls des Artikels 62 erfüllen. Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis beziehungsweise für ihre Zertifizierung können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden.

Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, oder der zuständigen Zertifizierungsstelle zu unterrichten.

(7) Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag gemacht werden. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die als Nachweise vorgelegten Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen erfüllen, um in das amtliche Verzeichnis zugelassener Wirtschaftsteilnehmer aufgenommen zu werden, beziehungsweise die als Nachweis dafür dienen, dass Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat über eine gleichwertige Zertifizierung verfügen.