Artikel 65: Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote Richtlinie 2004/18/EG

Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzen öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots, fest.

Artikel 38 Absätze 5, 6 und 7 findet Anwendung.