(1) Die Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, und sie können Größe und Gegenstand der Lose bestimmen.
Die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen an, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.
(2) Die Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben wurde. Die Auftraggeber geben die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener Lose in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, die Auftraggeber einen Auftrag über mehrere oder alle Lose vergeben können, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten und die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Aufträgen in Form von getrennten Losen unter Bedingungen vorschreiben, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung des Unionsrechts anzugeben sind. Absatz 1 Unterabsatz 2 und — gegebenenfalls — Absatz 3 finden Anwendung.