Artikel 66: Allgemeine Bestimmungen Richtlinie 2004/18/EG

(1) Die auf die Durchführung eines Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen den Artikeln 66 bis 74 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;

b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.